Satzung des Vereins Trans-Media-Akademie Hellerau e.V.



§ 1 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von Kunst und Kultur, des internationalen Künstler- und Wissenschaftleraustausches im Sinne der Völkerverständigung sowie der Entfaltung von Medienkompetenz und dem kreativen Umgang mit neuen Medien. Der Verein übernimmt Aufgaben des öffentlichen Interesses inklusive der kommunalen Medien- und Kulturpolitik.

2. Der Verein Trans-Media-Akademie Hellerau e.V. mit Sitz in Dresden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Durchführung von internationalen künstlerischen Ausstellungen, Symposien und anderen Veranstaltungen zur Beförderung einer interdisziplinären und kreativen Nutzung der neuen Medien in den verschiedenen Künsten. Dies wird ggf. realisiert durch die Übernahme des Internationalen Festivals für computergestützte Kunst CYNETart.

b) die Durchführung von Seminaren und Workshops zur Erweiterung der Medienkompetenz von Künstlern, Studenten, Jugendlichen und anderen Bevölkerungsschichten im Sinne einer erweiterten Fähigkeits- und Bewusstseinsentwicklung.

c) Schaffung eines kooperativen nationalen und internationalen Netzwerkes zur Erprobung und Realisierung innovativer Potentiale der künstlerischen und sozial-kulturellen Mediennutzung unter dem Aspekt des Verhältnisses von menschlichem Körper und kybernetischer Datenverarbeitung.

d) Aufbau eines Medienkunstlabors als personelle und technische Grundlage zur Realisierung von experimenteller Medienkulturarbeit sowie zur Nutzung von Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen.

e) Besorgung und Vergabe von Förderstipendien sowie Besorgung von Sponsormitteln zur Realisierung der Zweckbestimmung des Vereins.

f) Der Verein leistet einen Beitrag zum kulturellen Wiederaufbau des Festspielensembles Dresden Hellerau und pflegt kooperative Beziehung zu den dort ansässigen Institutionen;

g) Der Verein ist bestrebt, Ziele der Medienkulturpolitik der Landeshauptstadt Dresden im Sinne einer dienstleistenden Partnerschaft umzusetzen.

h) Die Ziele und der Zweck der Trans-Media-Akademie Hellerau sind in einem besonderen, auf der Vereinsgründungsversammlung bestätigten Konzept detailliert beschrieben.

§ 2 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Trans-Media-Akademie Hellerau“ (abgekürzt: TMA).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten
Form „e. V.“.

§ 4 Vereinstätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

4. Über die Aufnahme entscheidet mehrheitlich die Mitgliederversammlung. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

5. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.

6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Austritt der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

3. über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliedsversammlung.

4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied sich über längere Zeit nicht am Vereinsleben beteiligt oder dem Vereinszweck entgegengesetzt nach innen und außen handelt. Eine bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft muss durch den Vorstand dem betroffenen Mitglied rechtzeitig mit Hinweis auf die Möglichkeit einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung oder Richtigstellung mitgeteilt werden.

3. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Der Jahresbeitrag ist bis 30. Juli des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.

4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 10 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 11 und § 12 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung)

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern.

2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann die Nachwahl stattzufinden hat.

4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

6. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

1. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 (m. W.: eintausend) € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

1. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

2. jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.

3. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.

4. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 bzw. 2 berufenen Versammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 14 Form der Berufung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 15 Beschlussfähigkeit

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätere 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 16 Beschlussfassung

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag der einfachen Mehrheit der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Finanzierung des Vereins

1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch:

a) Einnahmen aus dem Tätigkeitsspektrum des Vereins, aus Lizenzvergaben und Tantiemen.
b) Öffentliche und private Mittelvergabe auf der Grundlage von Aufträgen.
c) Fördermittel nationaler und internationaler Institutionen.
d) Spenden und Sponsoring.
e) Mitgliedsbeiträge.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§19 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, beginnend ab 01.01.2002

§ 20 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung) gemäß § 47 bis 53 BGB.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.



Dresden, den 8.07.2005

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